Das Stellen eines Sperrantrags und eines Antrags auf Beendigung der Sperre sind kostenfrei.
Ein eingehender Antrag auf Selbstsperre verpflichtet den Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, oder die für die Führung der zentralen Sperrdatei zuständige Stelle*, unverzüglich eine Spielersperre für den Antragsteller in der vom Land Hessen*, vertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstr. 1 - 3, 64283 Darmstadt, gemäß §§ 8 Absatz 1, 23 GlüStV 2021, zentral geführten Sperrdatei einzutragen.
Ein Antrag auf Selbstsperre ist persönlich oder postalisch bei einem Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, oder bei der für die Führung der Sperrdatei zuständige Stelle* zu stellen. Bitte dazu auch die Hinweise des jeweiligen Veranstalters oder Vermittlers oder der für die Führung zuständigen Stelle für die Beantragung einer Selbstsperre beachten. Mit diesem Formular wird der Antrag bei der Thüringer Staatslotterie gestellt, in einer ihrer Annahmestellen in Thüringen oder direkt in der Zentrale [Postanschrift: Fröhliche-Mann-Str. 3b, 98528 Suhl oder E-Mail-Adresse: spielersperren@lotto-thueringen.de]. Bitte bei persönlicher Abgabe Ausweispapiere zur Prüfung der persönlichen Angaben mitbringen. Bei postalischer Übersendung bitte eine Ausweiskopie (als „KOPIE“ gekennzeichnet) beifügen. Die Kopie wird ausschließlich zur Identitätsprüfung anhand der Daten: Name/Geburtsname, Vorname/n, Anschrift, Geb.-Datum und Geburtsort verwendet und danach vernichtet. Alle übrigen, für die Prüfung nicht benötigten Angaben auf der Kopie können „geschwärzt“ werden. Gesperrte Spieler dürfen während der Dauer der Spielersperre nicht an öffentlichen Glücksspielen teilnehmen. Von dem Verbot ausgenommen ist lediglich die Teilnahme an Lotterien, die nicht häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, an Lotterien in Form des Gewinnsparens und an bestimmten Pferdewetten (§ 8 Absatz 2 Satz 2 GlüStV 2021). Nicht unter die Ausnahme fallen jedoch Sofortlotterien im Internet. Weitere Teilnahmeausschlüsse sind nach den jeweiligen Landesvorschriften möglich. Die Spielersperre wird mit der Eintragung in die zentrale Sperrdatei des spielformübergreifenden Sperrsystems für alle an die Sperrdatei angeschlossenen Veranstalter/Vermittler für die betroffenen Spielformen wirksam. Die Spielersperre wird auch eingetragen, wenn nicht alle Angaben vorliegen. Der den Antrag bearbeitende Veranstalter oder Vermittler oder die für die Führung der zentralen Sperrdatei zuständige Stelle* teilt dem Antragsteller den Vollzug der Eintragung der Spielersperre unverzüglich in Textform mit und informiert den Antragsteller zugleich über das Verfahren zur Beendigung der Sperre. Eine Selbstsperre wird gemäß § 8b GlüStV 2021 nur auf schriftlichen Antrag der gesperrten Person durch die für die Führung der zentralen Sperrdatei zuständige Stelle* aufgehoben. Dies gilt auch dann, wenn bei Beantragung der Sperre für deren Laufzeit eine bestimmte Frist genannt wurde. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf der Mindestdauer der Sperre nach § 8a Absatz 6 gestellt werden. Wird kein schriftlicher Antrag durch die gesperrte Person gestellt, endet die Sperre nicht. Die Mitteilung erfolgt gemäß der vom Antragsteller gewählten Option. Bei Selbstabholung der Mitteilung ist für die Vereinbarung des Abholtermins eine Telefonnummer anzugeben, unter welcher der Antragsteller erreichbar ist. Ist er innerhalb von 4 Wochen ab Antragstellung nicht erreichbar oder holt er die Mitteilung nicht ab, erfolgt nach Ablauf der 4-Wochen-Frist die postalische Zustellung. Der Zugang der Mitteilung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Sperre. Der Antragsteller wird seine bei dem Veranstalter oder Vermittler oder der für die Führung der zentralen Sperrdatei zuständigen Stelle* hinterlegten personenbezogenen Daten aktualisieren, damit durch die Änderungen die Identifizierung des Antragstellers und die Durchsetzung der Spielersperre weiterhin möglich sind.
* Das Sperrsystem wird für alle Länder einheitlich von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen betrieben.