Diesen Mittwoch im Jackpot:

rd.

50 Millionen €

Chance rd. 1 : 140 Mio.

2 Ziehungen
5er
QUICKTIPP
ab 17.06.
+ Super 6
15,50 €
inkl. Bearbeitungsgebühr 1,00 €
2 Ziehungen
7er
QUICKTIPP
ab 17.06.
+ Spiel77
22,80 €
inkl. Bearbeitungsgebühr 1,00 €
2 Ziehungen
14er
QUICKTIPP
ab 17.06.
+ Spiel77, Super 6
42,10 €
inkl. Bearbeitungsgebühr 1,00 €

Jeden Dienstag & Freitag im Jackpot:

mind.

10 Millionen €

Chance rd. 1 : 140 Mio.

1 Ziehung
3er
QUICKTIPP
19.06.
+ Spiel77, Super 6
10,25 €
inkl. Bearbeitungsgebühr 0,50 €
1 Ziehung
6er
QUICKTIPP
19.06.
+ Spiel77, Super 6
16,25 €
inkl. Bearbeitungsgebühr 0,50 €
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19.06.
+ Spiel77, Super 6
22,25 €
inkl. Bearbeitungsgebühr 0,50 €

Tag für Tag

1 Million €

Chance rd. 1 : 2,1 Mio.

Gewinne bis zu

1 Million €

Chance 1 : 800.000

Fremdsperre

Informationen zur Spielersperre (initiierte Fremdsperre)

Der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2021) verpflichtet Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen für Personen, für die durch Dritte eine Sperre initiiert wurde (Mitteilung für ein Fremdsperre) eine Spielersperre einzutragen.

Die zentrale Sperrdatei des spielformübergreifenden Sperrsystems* wird vom Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt, gemäß §§ 8 Absatz 1, 23 GlüStV 2021 geführt. Voraussetzung für die Eintragung der Spielersperre ist, dass Wissen aufgrund der Meldung oder die zwingende Annahme aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte, dass die betreffende Person spielsuchtgefährdet oder überschuldet ist, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder Spieleinsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen. Die gleiche Verpflichtung gilt für die zur Führung der zentralen Sperrdatei zuständigen Stelle. Durch die meldende Person sind die Anhaltspunkte für die Einrichtung einer Spielersperre unter Beifügung geeigneter Unterlagen zum Nachweis bei dem die Meldung entgegennehmenden Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an den gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, oder bei der für die Führung der zentralen Sperrdatei zuständigen Stelle* einzureichen. Bitte dazu auch die Hinweise des jeweiligen Veranstalters oder Vermittlers oder der für die Führung der zentralen Sperrdatei zuständigen Stelle für die Initiierung einer Fremdsperre beachten. Mit diesem Formular erfolgt die Meldung an die Thüringer Staatslotterie. Zum Nachweis der Identität der meldenden Person ist die Kopie eines amtlichen Ausweises – als „KOPIE“ gekennzeichnet – beizufügen. Die Kopie wird ausschließlich zur Identitätsprüfung anhand der Daten: Name/Geburtsname, Vorname/n, Anschrift verwendet und danach vernichtet. Alle übrigen, für die Prüfung nicht benötigten Angaben auf der Kopie können „geschwärzt“ werden. Meldungen dritter Personen werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Es wird aber darauf hingewiesen, dass der die Meldung entgegennehmende Veranstalter oder Vermittler oder die für die Führung der zentralen Sperrdatei zuständige Stelle verpflichtet ist, der von der initiierten Fremdsperre betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und unter Umständen verpflichtet werden kann, die Daten der meldenden Person offen zu legen. Bitte beachten Sie: Wahrheitswidrige oder unzutreffende Angaben von Sachverhalten, die geeignet sind, eine Spielersperre auszulösen, können unter Umständen als Verleumdung, üble Nachrede oder Kreditgefährdung straf- und zivilrechtlich verfolgt werden. Der im Rahmen der Fremdsperre mitgeteilte Sachverhalt wird dem betroffenen Spieler im Rahmen einer Anhörung kenntlich gemacht. Gesperrte Spieler dürfen während der Dauer der Spielersperre nicht an öffentlichen Glücksspielen teilnehmen. Von dem Verbot ausgenommen ist lediglich die Teilnahme an Lotterien, die nicht häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, an Lotterien in Form des Gewinnsparens und an bestimmten Pferdewetten (§ 8 Absatz 2 Satz 2 GlüStV 2021). Nicht unter die Ausnahme fallen jedoch Sofortlotterien im Internet. Weitere Teilnahmeausschlüsse sind nach den jeweiligen Landesvorschriften möglich. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, erfolgt die Eintragung der Spielersperre in die zentrale Sperrdatei, die Mitteilung an die betroffene Person über den Vollzug der Eintragung und die Information über die Beendigung einer Spielersperre in Textform. Der Zugang der Mitteilung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Sperre. Die Spielersperre wird mit der Eintragung in die zentrale Sperrdatei des spielformübergreifenden Sperrsystems für alle an die Sperrdatei angeschlossenen Veranstalter/Vermittler für die betroffenen Spielformen wirksam. Die Spielersperre wird auch eingetragen, wenn nicht alle Angaben vorliegen. Die Spielersperre (Fremdsperre) kann frühestens nach Ablauf der Mindestsperrdauer von einem Jahr auf schriftlichen Antrag der gesperrten Person aufgehoben werden. Die Aufhebung der Spielersperre erfolgt durch die für die Führung der zentralen Sperrdatei zuständige Stelle* durch eine entsprechende Eintragung in die Sperrdatei. Die Aufhebung wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Antragseingang wirksam. Die meldende Person wird über den Aufhebungsantrag und die Möglichkeit, erneut einen Sperrantrag zu stellen (Meldung für eine Fremdsperre) informiert. Sofern die meldende Person Kenntnis über Änderungen der mit der Meldung für eine Fremdsperre mitgeteilten personenbezogenen Daten der gesperrten Person hat, sind diese dem die Meldung bearbeitenden Veranstalter oder Vermittler oder der für die Führung der zentralen Sperrdatei zuständigen Stelle* mitzuteilen.

* Das Sperrsystem wird für alle Länder einheitlich von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen betrieben.